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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 11 Wx 2/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 S. 3 | |
FGG § 56 g | |
FGG § 56 g Abs. 5 S. 1 | |
FGG § 69 Abs. 2 | |
FGG § 69 e S. 1 | |
BGB § 1836 a | |
BGB § 1836 e Abs. 1 S. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
11 Wx 2/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Betreuungsvergütungsverfahren
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 17. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 20. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 191,26 €.
Gründe:
I.
Das Rechtsmittel ist statthaft, nachdem das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung über die Betreuungsvergütung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 69 Abs. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, nämlich in der nach § 29 Abs. 1 S. 3 eröffneten Form eines Behördenschriftsatzes und innerhalb der Beschwerdefrist erhoben.
II.
Sie ist unbegründet.
Bei der Prüfung, ob die Betreuervergütung aus der Staatskasse oder dem Nachlass des verstorbenen Betreuten zu entrichten ist, sind nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Thüringer OLG, FGPrax 2001, 22; BayObLG, BTPrax 2001, 163, OLG Hamm, RPfleger 2002, 314; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1659) die Haftungsbeschränkungen der Erben aus § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Ist ein Betreuter verstorben, so sind die einem Erben gegenüber einer Inanspruchnahme aus übergegangener Betreuervergütung zustehenden Haftungsbegrenzungen analog §§ 1836 a, 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB schon im Festsetzungsverfahren nach § 56 g FGG zu berücksichtigen. Die vorgenannten Bestimmungen regeln die Rechte wegen Zahlungen von Betreuervergütung im Hinblick auf deren Festsetzung nach Versterben des Betreuten planwidrig unvollständig. Die Interessenlage ist in den geregelten Fällen die gleiche wie in den ungeregelten.
Nach § 1836 a BGB kann der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betreuten bei dessen Mittellosigkeit auch gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Vergütungsgläubiger bei unzureichenden oder zweifelhaften (vgl. § 56 g Abs. 2 S. 3 FGG) Vermögensverhältnissen des Betreuten eine solvente Zahlstelle zur Verfügung zu stellen. § 1836 a BGB regelt nur die Festsetzungsmöglichkeit gegenüber der Staatskasse bei lebenden Betreuten, wie sich aus den nähren Bestimmungen zur Mittellosigkeit ergibt; die Festsetzungsmöglichkeit gegenüber der Staatskasse bei verstorbenen Betreuten ist ungeregelt. Die Regelungslücke ist planwidrig, denn die Notwendigkeit, dem Betreuer die Staatskasse als solvente Zahlstelle zur Verfügung zu stellen, stellt sich auch und erst recht bei unzureichendem Nachlass, jedenfalls dann, wenn die Erben als zugriffsfähige Vermögens-träger ausscheiden. Veranlasst und überträgt der Staat im öffentlichen Interesse liegende Fürsorgemaßnahmen einer natürlichen Person, die die Betreuung entsprechend Hilfsbedürftiger im Interesse der Gemeinschaft zu ihrem Beruf gemacht hat, oder einem Betreuungsverein, so korrespondiert hiermit die Verpflichtung des Staates, die Erstattung der hierzu erforderlichen Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (vgl. BayObLG, BT-Prax 2002, 40 m.w.N.). Die Interessenlagen des Betreuers und der Staatskasse sind in diesen Fällen nach Versterben des Betreuten die gleichen wie zu dessen Lebzeiten.
Bei unzulänglichem Vermögen scheiden die Erben als zugriffsfähige Vermögensträger aus. Auch wenn der Nachlass - vorläufig (vgl. § 1943 BGB) - Vermögensbestandteil der Erben wird und die Betreuervergütung eine Nachlassverpflichtung bildet, lässt sie sich ab dem 01.10.1999 nicht mehr widerspruchsfrei einem insoweit unbegrenzt haftenden Erbenvermögen zuordnen. Denn Zweck des ab diesem Datum geltenden § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB ist es, den Erben des Betreuten erbrechtliche Haftungsbegrenzungen wegen Nachlassverbindlichkeiten aus der Betreuung zu ersparen (vgl. BT-Drucksache 13/7158 S. 32; Palandt/Diederichsen, § 1836 e Rn. 4, BayObLG BT-Prax 2002, 77 m.w.N.). Diesem Zweck ist Geltung zu verschaffen. Soweit § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB die Haftungsbegrenzung seinem Wortlaut nach nur für übergegangene Forderungen regelt, Fragen des Festsetungsverfahrens also ungeregelt lässt, handelt es sich auch hier um eine planwidrige Lücke. Es sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkennbar dafür, warum die Erben im Festsetzungsverfahren gegen einen Betreuungsvergütungsanspruch eben diejenigen erbrechtlichen Haftungsbegrenzungen sollen ergreifen müssen, die der Gesetzgeber ihnen im Regressverfahren wegen desselben Anspruches gerade bewusst ersparen will. Die Interessenlage der Erben und der Staatskasse sind im Festsetzungsverfahren insoweit die gleichen wie im Regressverfahren.
Im vorliegenden Fall betrug der Nachlass 271,40 € und reichte schon bei weitem nicht aus, um auch nur angemessene Beerdigungskosten zu bestreiten (vgl. BayObLG BT-Prax 2002, 77).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 1 S. 2 KostO, die Auslagenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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